Bright Minds AGBs

Gute Zusammenarbeit ist uns wichtig.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Bright Minds, Lindenstraße 3, 36355 Grebenhain (nachfolgend „Agentur“) und deren Auftraggebern, sofern der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und es sich nicht um Programmierleistungen im Rahmen eines Webdesigns handelt. Für diese gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur für Websiteprogrammierung, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Agentur hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Die Agentur ist insbesondere in den Geschäftsbereichen Web- und Serverhosting, Webdesign, Werbung, dem Marketing und der Verkaufsförderung tätig.

(2) Die Tätigkeit der Agentur umfasst u.a. das Hosting von Webseiten und Servern, die Konzeption und Durchführung konkreter Designs und Werbemaßnahmen sowie auf Verlangen des Kunden die Produktion des notwendigen Werbe- und Verkaufsförderungsmaterials.

(3) Der konkrete Umfang und Inhalt der Tätigkeit der Agentur wird im Angebot an den Auftraggeber, welches die Agentur vor Vertragsschluss in Textform an diesen übermittelt, festgelegt.

(4) Die Angebote der Agentur erfolgen, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich.

(5) Die Agentur schließt mit dem Auftraggeber über die zu erbringenden Leistungen einen Vertrag, der die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung zu dem Auftraggeber regelt. Der Vertragsschluss erfolgt mit der Bestätigung des Angebotes i.S.v. Abs. 3 durch den Auftraggeber. Einer besonderen Form bedarf es nicht, sofern sich nicht aus dem Angebot etwas Abweichendes ergibt. Eine Bestätigung im vorgenannten Sinne liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Agentur mit der Durchführung des Auftrages beginnt und der Auftraggeber hiervon Kenntnis hatte.

(6) Die Leistungspflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Angebot, insbesondere dessen Leistungsverzeichnis. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Textform.

(7) Wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche, datenschutzrechtliche oder andere rechtliche Überprüfungen sind nicht in den Leistungen der Agentur enthalten. Hierfür ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

§ 3 Konzeptschutz

Hat der Auftraggeber die Agentur bereits vor Vertragsschluss dazu aufgefordert, ein Konzept zu erstellen, ist dieses Konzept urheberrechtlich geschützt, sofern es Werkhöhe erreicht. Dem Auftraggeber ist jegliche Nutzung und Bearbeitung eines solchen Konzepts ohne Zustimmung der Agentur untersagt. In der Annahme eines Präsentations- bzw. Pitchhonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung des Konzepts.

§ 4 Vergütung der Agentur

(1) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot, welches Gegenstand des Vertrages geworden ist.

(2) Sämtliche Leistungen der Agentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese tatsächlich anfällt.

(3) Künstlersozialabgaben, Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.

(4) Rechnungen der Agentur sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(5) Die Abrechnung für einzelne Projekte und einmalige Leistungen erfolgt nach Abschluss des Projekts bzw. nach der Erbringung der Leistung. Die Agentur ist bei längerdauernden Projekten berechtigt, Zwischenabrechnungen über bereits erbrachte Leistungen zu erstellen bzw. Abschlagszahlungen zu verlangen.

(6) Die Agentur behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.

(7) Gerät der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, ist die Agentur berechtigt, die weiteren Leistungen unbeschadet weitergehender Rechte so lange einzustellen oder zurückzuhalten, bis der Auftraggeber Zahlung geleistet hat. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt der Agentur vorbehalten.

(8) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind nur mit rechtskräftig festgestellten, anerkannten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.

(9) Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

§ 5 Beauftragung von Dritten

(1) Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte (Erfüllungsgehilfen / Subunternehmer) damit zu beauftragen.

(2) Werbemittel können von der Agentur nach Freigabe durch den Auftraggeber in dessen Namen und auf dessen Rechnung bei Dritten geordert werden.

(3) Die Agentur haftet nicht für mangelhafte Leistungen des Dritten. Sie verpflichtet sich allerdings gegenüber dem Auftraggeber, diesem als Ausgleich für den Gewährleistungsausschluss, im Falle einer mangelhaften Leistung ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten abzutreten.

§ 6 Liefer- und Leistungstermine

(1) Im Angebot angegebene Leistungs- oder Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber alle notwendigen Vorarbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im Sinne des § 7 dieser AGB im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. durch eine sonst fehlende Mitwirkung im Sinne von § 7 dieser AGB entstehen, sind von der Agentur nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

(3) Die Agentur haftet nicht für Versäumnisse und Lieferschwierigkeiten der im Rahmen der Auftragsabwicklung vergebenen Leistungen durch Dritte.

(4) Die Agentur hat ihre Lieferverpflichtungen erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von ihr zur Versendung gebracht sind. Wird ein abnahmefähiges Werk geschuldet, ist die Leistungspflicht von der Agentur mit Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber erbracht.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Ausführung seines Auftrags notwendigen Unterlagen rechtzeitig nach Vertragsabschluss in geeigneter Form an die Agentur zu übermitteln, insbesondere Text, Fotos, Logos, Grafiken etc., und die Durchführung der Lieferungen und/oder Leistungen durch alle erforderlichen Maßnahmen aus der eigenen betrieblichen Sphäre zu unterstützen. Andernfalls ist die Agentur berechtigt, die Leistungen nach eigenem Ermessen fertigzustellen und den Auftraggeber zur Abnahme aufzufordern.

(2) Der Auftraggeber übernimmt die Koordination von eigenen Mitarbeitern und von ihm beauftragten Dritten, deren Lieferungen und Leistungen mit dem Auftrag in unmittelbarem oder mittelbarem Verhältnis stehen. Der Auftraggeber hat auch dafür Sorge zu tragen, dass diese bei der Erbringung ihrer Lieferungen und/oder Leistungen so kooperieren, dass die Agentur ihre vertraglichen Verpflichtungen ungehindert erfüllen kann.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass durch von ihm eingebrachte oder weitergegebene Daten nicht gegen Strafrecht oder sonstiges öffentliches Recht verstoßen wird, dass die Ein- oder Weitergabe von Daten mit sittenwidrigem Inhalt unterbleibt und dass durch Inhalte oder benutzte Bezeichnungen (auch Domains) oder durch Art und/oder Ausmaß der Nutzung weder gegen die Persönlichkeitsrechte Dritter, gegen Schutzrechte (Namens-, Marken- und Urheberrechte) Dritter, gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen oder gegen sonstige Rechte Dritter verstoßen wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

(4) Im Falle des Verstoßes gegen die vorgenannten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers behält sich die Agentur das Recht vor, die Leistungen für den Auftraggeber einzustellen. Eine Einstellung der Leistungen lässt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Vergütung unberührt.

(5) Mehraufwand und Schäden, die infolge eines Verstoßes des Auftraggebers gegen die vorstehende Mitwirkungspflichten entstehen, kann die Agentur dem Auftraggeber in Rechnung stellen, wobei der Mehraufwand zu den üblichen Vergütungssätzen der Agentur berechnet wird.

(6) Nach der Fertigstellung und Übermittlung bzw. Zugänglichmachung von Arbeitsergebnissen ist der Auftraggeber innerhalb einer Woche verpflichtet, die Arbeitsergebnisse abzunehmen, sofern diese den vertraglichen Spezifikationen entsprechen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unerheblicher Mängel zu verweigern. Nimmt der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse innerhalb der Frist nicht ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, gelten diese nach § 640 Abs.1 Satz 3 BGB als abgenommen.

(7) Übermittelt die Agentur dem Auftraggeber Arbeitsergebnisse (Texte, Grafiken etc.) zur Durchsicht, Prüfung und Freigabe, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese umgehend auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Erteilt der Auftraggeber daraufhin die Freigabe bzw. nimmt er das Werk ab, erkennt er das Arbeitsergebnis damit als vertragsgemäß. Die Agentur haftet dann nicht mehr für etwaige erkennbare Fehler wie beispielsweise Tippfehler, Grammatikfehler oder falsche Übersetzungen.

§ 8 Nutzungsrechte

(1) Alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen der Agentur gehen mit vollständiger Zahlung der Vergütung auf den Auftraggeber in dem Umfang, wie es der von beiden Vertragspartnern zugrunde gelegte Zweck des jeweiligen Vertrages bzw. Auftrages/Projektes erfordert. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfüllt die Agentur ihre Verpflichtungen durch Einräumung einfacher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

(3) Werden für die Erstellung der Arbeitsergebnisse seitens der Agentur Dritte herangezogen, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelungen für den Auftraggeber auf dessen Kosten erwerben und ebenfalls mit Ausgleich aller Rechnungen durch den Auftraggeber auf diesen übertragen.

(4) Sollten die Rechte im Einzelfall in dem vorbenannten Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die Agentur den Auftraggeber darauf hinweisen und nach dessen Entscheidung vorgehen. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

(5) Original-/Basisdaten wie z. B. Negative, „offene“ Layoutdaten, Originalillustrationen, Photoshop-Ebenenmontagen, Source-Daten samt zugehöriger Dokumentation etc. gehören nicht zum Leistungsumfang bzw. zur Übertragung der Nutzungsrechte, sondern verbleiben Eigentum der Agentur. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehören zum Leistungsumfang ausschließlich die Nutzungsrechte am Ergebnis (z.B. gedruckter Flyer, Anzeige, etc.), ggf. in einem elektronischen Dateiformat.

§ 9 Gewährleistung

(1) Liegt ein Mangel vor, den die Agentur zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Wählt die Agentur die Nachbesserung, so steht ihr das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit zu.

(2) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr nach Abnahme bzw. Gefahrübergang.

§ 10 Haftungsbeschränkung

(1) Die Haftung der Agentur auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt.

(2) Die Agentur haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit die Agentur gemäß § 10 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Agentur bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Die Einschränkungen dieses § 10 gelten nicht für die Haftung der Agentur wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Datensicherheit

(1) Der Auftraggeber wird den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit, insbesondere in Bezug auf Passwörter, Rechnung tragen und alle Unterlagen und Programme, die von der Agentur übermittelt wurden, vor der Einsichtnahme und dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.

(2) Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an die Agentur sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen. Bei Dokumenten in Papierform wird der Auftraggeber ebenfalls geeignete Sicherungsmaßnahmen für den Fall des Verlustes treffen.

§ 12 Datenschutz

(1) Die Agentur ist berechtigt, den Auftraggeber in ihre Referenzliste auf der Homepage der Agentur aufzunehmen, ohne jedoch personenbezogen Daten mit aufzuführen. Der Auftraggeber kann die Aufnahme nur dann verweigern, wenn er ein berechtigtes Interesse hat.

(2) Der Auftraggeber bestätigt, das von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die Agentur übermittelte, personenbezogen Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Agentur im Rahmen des erteilten Auftrages keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet. Der Auftraggeber wird die Agentur insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten freistellen.

§ 13 Sonstiges

(1) Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN Kaufrecht) anzuwenden.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Grebenhain, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird.